Informative Artikel zur Thematik Aufzug und Betreiberverantwortung

Ihr Fachplanungsbüro für Aufzüge
Praxisnähe und Persönlichkeit
Das sind Punkte welche definitiv passen sollten. Man sollte sich als Betreiber oder Verwalter die Frage stellen: Werde ich hier persönlich und fachkundig betreut und kann ich mir eine langfristige Zusammenarbeit vorstellen? Es menschelt eben überall und vor allem im Projektgeschäft, wo es zu unvorhergesehen Situationen kommen kann, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit essenziell. Auch Praxiserfahrung in verschiedenen Positionen der Branche, bringt sicherlich wesentliche Vorteile bezüglich Know-how aber auch Netzwerk. Ein inhabergeführtes Familienunternehmen kann hier, aufgrund von commitment und Eigenmotivation, eine sehr gute Wahl für eine langfristige Partnerschaft darstellen. Nachfolgend haben wir hier auch einen Auszug aus dem Magazin "Liftjournal" zu diesem Thema verlinkt.
Es besteht Beratungsbedarf
Nicht nur die Technik wird immer komplizierter, es gibt außerdem immer mehr Vorgaben aus Normen, Richtlinien und nationalen Vorschriften. Betriebssicherheitsverordnung, Gesetz über überwachungsbedüftige Anlagen, Technische Regeln und weitere mehr – schon bei den Bezeichnungen schwirrt dem normalen Betreiber der Kopf und die ständigen Aktualisierungen und Änderungen tun ihr Übriges. Aber die wenigsten Betreiber sind Juristen oder Techniker. Quelle: https://www.lift-journal.de/betreiber/ingenieurbuero-gesucht-die-qual-der-wahl, (Abgerufen am 23.12.2024)
Die Suche nach einem Fachplanungsbüro
Lassen Sie sich ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellen und die entsprechenden Honorare dazu. Ganz simpel: Lassen Sie sich auflisten, was der Berater eigentlich genau für sein Honorar macht. Alternative: Ein Festpreis-Angebot Es gibt Betreiber und Bauherren, die vergeben einen Auftrag und akzeptieren, ohne es zu wissen, dass das Ingenieurbüro erst wieder zur Abnahme an der Baustelle erscheint. Das ist keine gute Idee: Vereinbaren Sie mit dem Ingenieurbüro, dass sie eine feste Anzahl von Vor-Ort-Terminen zur Bauüberwachung während der Bauphase machen, um den Baufortschritt und die Arbeit zu kontrollieren. Lassen Sie sich ein Angebot nach HAOI machen und zum Vergleich ein Festpreis-Angebot. Mit dem Festpreis-Angebot sind Sie übrigens auf der sicheren Seite, wenn während der Bauphase die Baukosten steigen sollten. Quelle: https://www.lift-journal.de/betreiber/ingenieurbuero-gesucht-die-qual-der-wahl, (Abgerufen am 23.12.2024)

Erläuterungen zur Gefährdungsbeurteilung
Regelmäßige Aktualisierung: Wann sollte der durchschnittliche Betreiber spätestens seine GBU aktualisieren, wann also ist dieses ominöse "regelmäßig" abgelaufen? Bei dieser Frage höre ich immer wieder die Antwort: "alle vier Jahre". Aber wie kommt man auf dieses Intervall? Werfen wir einen Blick zurück: 2003 ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erschienen, mit der alles begann. Denn darin verlangt der Gesetzgeber, dass der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge erstellt und aktualisiert. Die Verordnung wurde seitdem bereits mehrfach geändert, zuletzt im April 2019 und im Juli 2021. Aber nicht nur die BetrSichV hat sich geändert, es sind auch zwei für Betreiber wichtige TRBS in den letzten Jahren aktualisiert worden, die TRBS 3121 (Oktober 2018) und die TRBS 1201-4 (November 2019). Kleine Erinnerung: Das sind die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit, eine Art praktische Auslegung der Betriebssicherheitsverordnung – sollten Sie unbedingt mal lesen! Außerdem wurde das Produktsicherheitsgesetz überarbeitet und das Überwachungsbedürftige Anlagengesetz ist im Juli 2021 in Kraft getreten. Doch das ist noch nicht alles: Weiterhin wurden die DIN EN Normen 81-20 und 81-80 aktualisiert, die maßgeblich den Stand der Technik widerspiegeln und damit bei der Beurteilung von Gefährdungen an Aufzugsanlagen berücksichtigt werden müssen.
Zeitpunkt zur Durchführung: Nicht zuletzt haben die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) mit dem EK-ZÜS Beschluss BA-012 im Januar 2022 einen Maßstab der Mindestanforderungen für die Bewertung von Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik in Deutschland festgelegt. Sie sehen, in den letzten vier Jahren (!) gab es sehr viele gesetzliche und normative Änderungen. So war es auch in der Vergangenheit, die Änderungen kamen alle vier bis fünf Jahre, daher kommt der Erfahrungswert. Der Gesetzgeber erwartet, dass sich die Betreiber permanent mit diesen Veränderungen beschäftigen und sie umsetzen. Das heißt: Jetzt ist spätestens der Zeitpunkt gekommen, dass Sie Ihre GBU aktualisieren sollten!
Rechtlich auf der sicheren Seite: Ein Apotheker stellt sich aus gutem Grund auch nicht selbst ein Rezept aus. Es gibt viele größere und kleinere Ingenieurbüros für Fördertechnik, die Sie beraten und bei der Aktualisierung Ihrer GBU unterstützen können. Es kann auch durchaus herauskommen, dass nichts geändert werden muss. Prima, dann machen Sie einen Haken an Ihre GBU, unterschreiben erneut mit Datum und dem Hinweis: "aktualisiert" und schon sind Sie wieder rechtlich auf der sicheren Seite, haben eine Ihrer Betreiberpflichten erfüllt und für die nächsten vier Jahre Ihre Ruhe.
Quelle: Verlagsanstalt Handwerk GmbH, https://www.lift-journal.de/betreiber/wie-aktuell-ist-ihre-gefaehrdungsbeurteilung (Abgerufen am 09.12.2024)
Erläuterung zum Inhalt des Artikels: Inhaltlich soll hier eine transparente und informative Übersicht gewährleistet werden. Die Inhalte wurde aus dem renommierten Magazin übernommen. Der Verwendung wurde durch den Herausgeber zugestimmt. Für Inhalt, Vollständigkeit und rechtliche Sicherheit der Artikel, kann keine Haftung übernommen werden.

Wer ist eigentlich Aufzugsbetreiber?
Betreiber im Detail: Wussten Sie schon, dass Sie ein Aufzug-Betreiber sind? Dafür reicht es schon, wenn Sie einen Aufzug in Ihrem Gebäude haben – schon sind Sie dran, sind also ein Betreiber mit allen damit verbundenen Pflichten! Aufzugbetreiber heißen seit einigen Jahren offiziell "Arbeitgeber". Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen beschäftigen. Und wieso sind Sie ein Arbeitgeber, nur weil Sie einen Aufzug in Ihrem Gebäude haben? Das hat der Gesetzgeber mit der sogenannten "Betriebssicherheitsverordnung" so beschlossen. Danach ist jeder einem Arbeitgeber gleichgestellt, der eine überwachungsbedürftige Anlage (und das sind die meisten Aufzüge, die Menschen befördern!) zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet – auch wenn Sie kein Arbeitgeber im ursprünglichen Sinn des Wortes sind.
Wer bezahlt die Rechnungen: Entscheidend ist: Bezahlen Sie die Rechnungen und treffen Sie die Entscheidungen darüber, was mit dem Aufzug geschieht, sind Sie einem solchen Arbeitgeber gleichgestellt. Dabei spielen die Eigentumsverhältnisse keine Rolle. Auch ein Pächter oder Mieter des Gebäudes kann so ein Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Entscheidend ist dabei, wie das Verhältnis zwischen dem Eigentümer des Aufzugs und dem Nutzer privatrechtlich geregelt ist. Wenn Sie also Pächter sind, aber der Verpächter die Rechnungen bezahlt und die Entscheidungen trifft, ist er der Betreiber.
Persönliche Haftung: Wenn nur der Betreiber selbst den Aufzug betritt, benutzt wartet etc. ist es sein persönliches Problem, wenn etwas passieren sollte. Aber gegenüber jeder anderen Person, die mit dem Aufzug zu tun hat, haftet er persönlich wegen der sogenannten Verkehrssicherungspflichten! Und zwar nicht nur, wenn dieser Person etwas passiert. Sie handeln schon ordnungswidrig, wenn Sie einen anderen Menschen einer Gefahr aussetzen – es spielt dabei keine Rolle, ob es zu einem Schaden kommt. Sorgen Sie also dafür, dass Ihr Aufzug sicher ist – denn Sicherheit ist unteilbar! P.S. Wenn Sie jetzt feststellen, dass Sie tatsächlich ein Betreiber sind, erliegen Sie bitte nicht dem häufigen Irrtum zu glauben, dass Sie mit einem Vollwartungsvertrag alle Ihre Pflichten erfüllt haben.
Quelle: Verlagsanstalt Handwerk GmbH, https://www.lift-journal.de/aktuell/sind-sie-ein-aufzug-betreiber (Abgerufen am 09.12.2024)
Erläuterung zum Inhalt des Artikels: Inhaltlich soll hier eine transparente und informative Übersicht gewährleistet werden. Die Inhalte wurde aus dem renommierten Magazin übernommen. Der Verwendung wurde durch den Herausgeber zugestimmt. Für Inhalt, Vollständigkeit und rechtliche Sicherheit der Artikel, kann keine Haftung übernommen werden.

Cybersicherheit von Aufzugsanlagen
Cybersicherheit, neue EK-ZÜS-Beschlüsse Wenn es um das Thema Cybersicherheit geht, fallen dem Informierten sofort die TRBS 1115 und TRBS 1115-1 ein. Weniger bekannt ist der revidierte EK-ZÜS-Beschluss B-002, natürlich noch unbekannt der neue BA-017. Am 1. April 2024 ist durch den B-002 (Prüfung der Maßnahmen des Betreibers gegen Cyberbedrohungen) die Stufe 2 scharf geschaltet worden. Verabschiedet wurden die Neuerungen aber erst am 17. April, kommuniziert und veröffentlicht wurden sie erst Mitte Mai. Der neu erschienene BA-017 konkretisiert dabei den aktuell revidierten EK-ZÜS-Beschluss B-002 für Aufzüge. Er beschreibt die Umsetzung der Plausibilitätsprüfung bei Aufzugsanlagen durch die Sachverständigen der ZÜS – also, ob die Maßnahmen des Betreibers gegen Cyberbedrohungen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen nach TRBS 1115-1 nachvollziehbar und vollständig sind. Der EK-ZÜS-Beschluss B-002 in der aktuellen Fassung legt auf der anderen Seite für die ZÜSen Mindestanforderungen für ihre Prüfung der Maßnahmen des Betreibers gegen Cyberbedrohungen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen fest.
Inhalte der Prüfungsarten:
Prüfung vor Inbetriebnahme oder Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung sowie wiederkehrende Prüfung. Stellt also die Prüforganisation einen Mangel fest, kann im Beschluss nachvollzogen werden, wie es zu der Einstufung kam und welche Bedingungen vorgelegen haben müssen, die die Einstufung rechtfertigen. Weiterhin gibt der revidierte Beschluss B-002 dem Betreiber im Anhang informative Hinweise zum Ablauf der Planung und Realisierung erforderlicher Cybersicherheitsmaßnahmen.
Komponenten Prüfung durch Betreiber:
Ermittlung der für die Sicherheit der Anlage relevanten Einrichtungen, Beurteilung der Auswirkungen von Cyberbedrohungen, Festlegung von Cybersicherheitsmaßnahmen sowie Umsetzung und Aufrechterhaltung der Cybersicherheitsmaßnahmen. Wichtig zu beachten ist, dass die Dokumentation konkret der zu prüfenden Anlage zugeordnet werden kann. Das heißt: Der Betreiber muss sich in seinem Prozess zur Planung und Realisierung der Cybersicherheitsmaßnahmen diese Komponenten anschauen: • Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen • Zwei-Wege-Kommunikationssysteme („Notrufsystem“) • Schutzbedürftige IT-/OT-Umgebung (OT = Operational Technology) • Weitere Bauteile gem. ISO 8102-20, sofern digital und cyberrelevant/schutzbedürftig, PESSRAL-Komponenten, Frequenzumrichter mit sicherheitsrelevanter Funktion
Fachkundige Hilfe holen
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Herstellerbescheinungen für einzelne Komponenten als Nachweis für eine vollständige Anlagendokumentation im Sinne der Anforderungen der TRBS 1115 Teil 1 nicht ausreichen. Diese können jedoch in die Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung (GBU) des Betreibers einfließen, sie sind aber nur eine Art Geländer für den Betreiber, um die GBU zu erstellen – häufig wird er sich dafür aber fachkundige Hilfe holen müssen. Stufe 3 wird die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Cybersicherheits-Maßnahmen im geeigneten Umfang sein, diese erfolgt zu einem noch nicht bekannten späteren Zeitpunkt und wird voraussichtlich eine Prüfung auf Wirksamkeit beinhalten.
Quelle: Verlagsanstalt Handwerk GmbH, https://www.lift-journal.de/betreiber/cybersicherheit-neue-ek-zues-beschluesse-und-die-stufe-2, (Autor: Lars Lindert / Abgerufen am 23.12.2024)
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